Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gültig ab 01. März 2022)

Teil 1

1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit der Firma Wachschutz Security-Service GfVM GmbH mit ihrem Sitz in 12249 Berlin, Haynauer Straße 60 (im Folgenden: WS).
Die vorliegenden AGB im Teil 1 gelten nicht für der Be-trieb von Notruf- und Service-Leitstellen (NSL). Diese AGB befinden sich im Teil 2.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen vom Auftraggeber und WS werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn WS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.

2. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden.
(2) WS erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei der beauftragten Firma WS.
(3) WS ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

3. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie / er enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Text-form. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

4. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahr-lässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet WS im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt WS die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen WS umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen WS über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.

5. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung von WS zwecks Abhilfe mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führt jedoch nicht zum Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn WS nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit – spätestens inner-halb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

6. Auftragsdauer

(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist ein Jahr. Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
(2) Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein Kündigungsrecht.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlauf-zeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

7. Ausführung durch andere Unternehmen

WS ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftrag-geber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unter-nehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO besitzen und zuverlässig sind.

8. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann WS den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist WS verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

9. Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt WS das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

10. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung von WS wird der Vertrag nicht berührt.

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung von WS für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 2 gelten nur für Sach-und Vermögensschäden.

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber WS geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, WS unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

13. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Ws ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 03. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).

14. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.

15. Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist WS berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohn-kosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

16. Vertragsbeginn

Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

17. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter von WS zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, WS für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von WS nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

18. Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F), Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

19. Verbraucherstreitbeilegung

WS ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

20. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung von WS. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

21. Schlussbestimmung

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
(2) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese sind unter unserer Internetseite www.wachschutz.de jederzeit abrufbar.

Teil 2

1. Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen der Firma Wachschutz Security-Service GfVM GmbH (im Folgenden: WS) über den Betrieb von Notruf- und Service-Leitstellen (NSL). Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen durch den Auftraggeber (AG) als angenommen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das WS ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielweise auch dann, wenn WS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.
(3) Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese AGB ebenfalls. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsannahme wirksam.

2. Vertragsabschluss

(1) Der Umfang der wechselseitigen Verpflichtungen ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Vertrag. Liegt ein solcher nicht vor, ist das vom AG bestätigte Angebot von WS und wenn dieses noch nicht zum Vertragsabschluss geführt hat, die Vertragsannahmeerklärung von WS für die wechselseitigen vertraglichen Pflichten maßgeblich. Die dort vereinbarten Bedingungen gehen diesen AGB im Rang vor.
(2) Soweit nicht anders vereinbart oder angegeben, verlieren Angebote des WS ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Zugang beim AG in Textform angenommen werden.

3. Auftragsdauer

(1). Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist – ein Jahr. Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
(2). Jeweils drei Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein Kündigungsrecht.
(3). Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Ver-trag nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.

4. Leistungen, wechselseitige Pflichten

(1) Der WS übernimmt in seiner Notruf- und Service-Leitstelle die Überwachung der von den Gefahrenmeldeanlagen des AG ausgesendeten und bei WS eingehenden Meldungen. Die vertragsgegenständlichen Leistungen
werden im abzuschließenden Aufschaltvertrag und einem gesonderten Alarm- und Maßnahmenplan festgelegt.
(2) Die Übertragung der Meldungen von den Gefahrenmeldeanlagen des AG zur Notruf- und Service-Leitstelle des WS erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – über die Übertragungseinrichtungen des AG. Die Kosten für die Übertragungen sind vom AG zu tragen, soweit die Kostentragung im Vertrag nicht anderweitig geregelt ist.
(3) Soweit nicht anders vereinbart setzen die Überwachungspflichten des WS erst ein, wenn die Gefahren-meldeanlagen des AG aufgeschaltet sind und Vertrag nebst Alarm- und Maßnahmenplan von beiden Seiten unterzeichnet ist.

5. Weitere Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der WS erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung mit eigenem Personal. Er ist jedoch berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch anderer nach § 34a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
(2) Weitere Sicherheitsdienstleistungen (wie z. B. Revierwachdienst, Separatwachdienst oder Sonderdienst) sind durch den WS nur geschuldet, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wird.
(3) Soweit von der vertraglichen Leistung des WS auch die Erbringung externer Interventionsdienste umfasst ist, gelten hierzu ergänzend die als Anlage beigefügten „Bedingungen externe Intervention“.

6. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der AG stellt dem WS die für die Durchführung der Dienstleistungen notwendigen Schlüssel kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung, soweit nach Vertrag die Alarmverfolgung mit Schlüssel vereinbart ist. Der AG ist für deren Übereinstimmung mit den eingebauten Schlössern verantwortlich.
(2) Der AG verpflichtet sich, Änderungen der Angaben im Alarm- und Maßnahmenplan, insbesondere der Telefon-nummern der zu benachrichtigenden Personen unverzüglich mitzuteilen. Der AG teilt dem WS bauliche Veränderungen mit, damit gegebenenfalls Unfallverhütungsvorschriften beachtet oder der Alarmplan zur Vorbeugung geändert werden kann.
(3) Der AG ist verpflichtet, die Funktionsfähigkeit seiner Gefahrenmeldeanlage bzw. Videoüberwachungsanlage und der Übertragungseinrichtungen sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Vermeidung von Störungen, die aus der physischen Umgebung der sicherheitstechnischen Anlagen und deren Sensoren resultieren können einschließlich potentiell störender Umgebungselektronik. Der WS weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere Änderungen an der Telefonanlage (z. B. Umstellung von ISDN auf IP bzw. Internettelefonie) die Funktionsfähigkeit der Gefahrenmeldeanlage bzw. Videoüberwachungsanlage beeinträchtigen können.
(4) Der AG ist verpflichtet, den WS über Störungen jeglicher Art umgehend zu informieren, welche die Funktionsfähigkeit seiner sicherheitstechnischen Anlagen bzw. die Übertragung von Meldungen beeinträchtigen können;
hierzu gehören auch ein möglicher Netzausfall sowie die Ursachen von Falschalarmen.
(5) Sämtliche Änderungsmitteilungen des AG gemäß Absatz 2 bedürfen der Textform. Informationen gemäß Absatz 4 sind telefonisch vorab und dann noch einmal zu Dokumentationszwecken in Textform zu erteilen.

7. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Anpassung

(1) Die Vergütung des WS bestimmt sich nach den Festlegungen des Vertrages. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind für die jeweiligen Leistungen Pauschalen geschuldet.
(2) Alle Preise und Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich – soweit nicht gesondert erwähnt – zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenkosten.
(3) Die Tragung von Kosten Dritter (Gebühren für Kommunikation, Einsätze von Feuerwehr und Polizei sowie von Rettungsdiensten) regeln die Parteien vertraglich. Soweit der WS in Bezug auf solche Kosten in die Vorlage geht, werden diese mit der jeweils folgenden Servicerechnung weiterberechnet.
(4) Hat der AG Aufschalteinrichtungen bereits in Betrieb genommen und werden von diesen Meldungen abgesetzt und vom WS bearbeitet, bevor der Vertrag rechts-verbindlich zustande gekommen ist, so bemisst sich die Vergütung des WS nach den von diesem angebotenen Preisen.
(5) Solange kein unterschriebener Maßnahmenplan vorliegt oder die in einem solchen Plan bestimmten Personen nicht erreichbar sind, beauftragt die NSL des WS die Polizei oder den Interventionsdienst des WS mit der Alarmverfolgung. Entstehende Kosten der Polizei bzw. des Interventionsdienstes werden dem AG zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

8. Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht abweichend vereinbart erfolgt die Abrechnung entsprechend der vom AG gewählten Pau-schale monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus. Die Zahlung erfolgt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung.
(2) Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto des WS als vorgenommen.
(3) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Diese Einschränkung des Auf-rechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.

9. Zahlungsverzug, Kündigung

(1) Kommt der AG mit der Zahlung von zwei oder mehr-monatlichen Entgelten oder mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei monatlichen Entgelten entspricht, in Verzug, so ist der WS berechtigt, die Leistungen bis zum Ausgleich des Zahlungsrückstandes einzustellen. Ferner ist der AN berechtigt, angemessene Mahngebühren, mindestens jedoch € 5,00 pro Mahnung geltend zu machen. Er kann darüber hinaus die gesetzlichen Verzugszinsen verlangen.
(2) Zahlt der AG nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht, ist der WS berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung steht dem WS ebenfalls zu, wenn der AG gegen eine andere wesentliche Vertragspflicht verstößt und das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht beendet. Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn über das Vermögen des AG ein der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Der AG ist im Falle einer fristlosen Kündigung durch den AN verpflichtet, den wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages entstehenden Schaden zu ersetzen. So-weit nicht anders vereinbart, kann der WS als pauschalierten Schadensersatz 50 % der monatlichen Entgelte, die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächsten Beendigungszeitpunkt noch zu zahlen sind, geltend machen, soweit nicht ein höherer tatsächlicher Schaden entstanden ist. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der tatsächliche Schaden die o. a. Pauschale unterschreitet.

10. Leistungsänderungen, Preisanpassungen

(1) Der WS behält sich Änderungen seiner Leistungen vor, wenn die vereinbarten Leistungen nicht geeignet sind, eine fachgerechte und dem allgemeinen Stand der Technik entsprechende Ausübung der Sicherheitsdienstleistungen zu gewährleisten. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Angaben des AG nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
(2) Vom AG gewünschte Leistungsänderungen sind nur verbindlich, wenn diese vom WS schriftlich bestätigt werden.
(3) Werden durch die vorstehenden Änderungen die Grundlagen des für die ursprünglich vereinbarten Leistungen vereinbarten Preise geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Wird eine solche Vereinbarung nicht binnen 14 Tagen nach Änderungsverlangen getroffen, sind die Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(4) Die Kalkulation der Vergütung beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom WS zu tragen-den Kosten, insbesondere Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten. Ändern sich diese Kosten (insbesondere die Lohnkosten oder die Lohnnebenkosten tarifvertraglich oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen), so kann der WS vom AG eine entsprechende Änderung der Auftragsvergütung verlangen. Eine entsprechende Preisanpassung ist frühestens nach Ablauf des sechsten Monats der Vertragslaufzeit zulässig. Dem AG steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die prozentuale Erhöhung der Preise durch den WS 10 % übersteigt.
(5) Die vereinbarte Vergütung ist bis zum jeweiligen Ablauf des Vertrages geschuldet, auch wenn das Schutzobjekt durch Verkauf oder sonstige Aufgabe fortfällt.

11. Leistungsstörungen, Mängel

11.1. Aus der Sphäre des AG
(1) Bei Ablauf- und Betriebsstörungen aus der Sphäre des AG, die entweder auf höherer Gewalt beruhen (Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Pandemien, Gewalttaten oder Anschläge etc.) oder vom AG zu vertreten sind, kann der AN die Leistungserbringung unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen bzw. einschränken.
(2) Beruht die Störung bzw. Unterbrechung auf Umständen, die der AG zu vertreten hat, steht dem WS die vereinbarte Vergütung auch während der Unterbrechung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um tatsächlich ersparte Kosten.

11.2 Leistungsstörungen aus der Sphäre des WS
(1) Beanstandungen des AG wegen Mängeln oder anderer Abweichungen vom Vertrag sind detailliert und unverzüglich nach Feststellung in Textform zu rügen. Ist eine unverzügliche formgerechte Mängelrüge in Anbetracht der Umstände nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so ist diese nachzuholen, soweit das jeweilige Hindernis für die Benachrichtigung ausgeräumt ist. Werden die Mängel nicht binnen 14 Ta-gen nach der Leistungsstörung gerügt, gelten die erbrachten Leistungen als genehmigt.
(2) Bei berechtigten Mängeln an der Leistungserbringung wird der WS nach eigener Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Werden die Nachbesserungen nicht in angemessener Zeit durchgeführt, kann der AG nach fruchtlosem Ablauf einer entsprechenden Frist die Kürzung der entsprechenden Vergütung verlangen oder den Vertrag insgesamt kündigen, soweit der verbleibende Teil der Leistungen des WS für den AG unbrauchbar wird bzw. den ursprünglichen Zweck nicht mehr erfüllt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

12. Haftung

12.1. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung des WS für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
(2) Der WS haftet bei Mangelfolgeschäden lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des WS.
(3) Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertrags-pflichten), bleibt durch die o. a. Haftungsbeschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.2. Haftpflichtversicherung
(1) Der WS unterhält für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen eine Haftpflichtversicherung gemäß der Bewachungsverordnung.
(2) Soweit sich aus dem Vertrag die Notwendigkeit zusätzlicher Versicherungen ergibt, werden solche zwischen dem WS und dem AG gesondert vereinbart.

12.3. Besondere Haftungsbeschränkungen
(1) Soweit der WS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem vom WS vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Diese sowie die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Der WS kann keine Garantie dafür abgeben, dass durch die vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen Schadensfälle beim AG vermieden werden (z. B. Diebstähle, Einbrüche etc.). Die Aufschaltung ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen durch den AG (z. B. gegen Einbruch-, Diebstahls-, Betriebsunterbrechung-, Feuer-, Wasser-, Elektronik- oder Kaskoschäden etc.). Der WS haftet daher nicht für Schäden, die dem AG daraus entstehen, dass er die genannten Versicherungen nicht abgeschlossen hat.
(3) Der WS stellt einen authentifizierten Eingangskanal für die Meldungsannahme zur Verfügung. Der WS haftet nicht für die Übertragung bzw. den Übertragungsweg bis zum authentifizierten Eingangskanal. Eine Haftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn Meldungen aufgrund von Fehlfunktionen der sicherheitstechnischen Anlagen bzw. Übertragungseinrichtungen nicht oder uneindeutig eingehen. Eine Haftung ist schließlich aus-geschlossen, wenn der WS eine Meldung aufgrund einer Flut von Falschalarmen übersieht, insbesondere dann, wenn die Falschalarme aus einer unzureichenden Wartung der Anlagen und Übertragungseinrichtungen durch den AG resultieren.
(4) Eine Haftung ist des Weiteren in Bezug auf solche Schäden ausgeschlossen, die aus einer Verzögerung der Alarmbearbeitung resultieren, weil der AG dem WS die Änderung von Rufnummern der von ihm benannten Alarm-Ansprechpartner nicht mitgeteilt hat. Schuldet der WS Interventionsleistungen, dann ist die Haftung für solche Schäden ausgeschlossen, die aus Fehlern bei der Interventionssteuerung oder aus Verzögerungen bei der Intervention resultieren, weil der AG den WS nicht über bauliche Änderungen oder geänderte Arbeitsschutzanforderungen am Schutzobjekt informiert hat oder weil die dem WS zur Verfügung gestellten Objektschlüssel nicht mehr passen.
(5) Kann der WS aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat (z. B. Ereignisse höherer Gewalt, Ausfall seines Providers, nicht vertretbarer Ausfall seiner IT bzw. Hardware, Stromausfall etc.), seine vertraglichen Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen, ist eine Haftung für in diesem Zeitraum beim AG entstandenen Schäden ausgeschlossen, soweit er den AG hierüber unverzüglich nach Kenntnisnahme der Störung informiert, um diesem das Ergreifen alternativer Sicherheitsmaßnahmen zu ermöglichen. Bei Massenstörungen reicht der Hinweis auf das Phänomen als solches.
(6) Schadensereignisse, die Haftungsansprüche gegen den WS zur Folge haben könnten, sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses dem WS gegenüber schriftlich anzuzeigen. Verletzt der AG diese Pflicht, hat er den entstandenen Schaden selbst zu tragen. Im Übrigen erlöschen Haftungsansprüche, sofern diese nicht binnen sechs Monaten nach Ablehnung durch den WS oder dessen Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend gemacht werden.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auch auf gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AN Anwendung.

13. Sonstiges, Schlussbestimmungen

13.1. Datenschutz
(1) AG und WS beachten die jeweils für sie geltenden gesetzlichen Regelungen über den Schutz von perso-nenbezogenen Daten. Der AG verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit der WS die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtsverletzungsfrei erbringen kann. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des AG beteiligten Personen.
(2) Soweit der WS im Auftrage des AG personenbezogene Daten im Sinne von Art. 28 DS-GVO verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung ab.
(3) Sämtliche Alarme zwischen der Notruf- und Serviceleitstelle und dem AG werden entsprechend der einschlägigen Normen aufgezeichnet. Der WS verpflichtet sich, die Aufzeichnungen mindestens sechs Monate aufzubewahren. Die Aufzeichnungen dienen zur Beweissicherung. Werden diese hierfür benötigt, ist vorab das schriftliche Einverständnis des Gesprächspartners einzuholen, es sei denn, dieser ist nicht Zeuge sondern Beschuldigter bzw. Anspruchsgegner. Die Aufzeichnungen werden unverzüglich gelöscht, wenn der Zweck weggefallen ist.

13.2. Geheimhaltung
(1) Der WS wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages an Informationen über den AG zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten bewahren, soweit diese Informationen nicht offenkundig sind.
(2) Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des WS sind nur für den AG bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln.

13.3. Schlussbestimmungen
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
(2) Für die Rechtsbeziehung zwischen dem AG und dem WS gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht nach den unabdingbaren Regelungen des internationalen Privatrechtes zwingend ein anderes Recht gilt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz des WS zuständige Gericht, soweit nicht etwas anderes rechtlich wirksam vereinbart wird.
(4) Der WS ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
(5) Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, Zusicherungen und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung der Parteien in Textform.
(6) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechts-unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel ist der AG verpflichtet, mit dem WS eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
(7) Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese sind unter unserer Internetseite www.wachschutz.de jederzeit abrufbar.